Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Personenschutz Lazarus Berlin“ in Anlehnung an den im Jahre 1974 entstandenen Personenschutz der Polizei Berlin.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung und die Unterstützung der Betreuung von aktiven Beschäftigten und im Ruhestand befindlichen ehemaligen Angehörigen des Personenschutzes des LKA Berlin, die in eine Notlage geraten sind.
Der Satzungszweck wird unmittelbar umgesetzt durch:
- unpolitische Veranstaltungen und Vorträge
- Durchführung von aktiven Maßnahmen in Bezug auf Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsprävention und der damit verbundenen Beschaffung von erforderlichem Material
- Kontaktpflege zu internationalen und nationalen staatlichen Personenschutzdienststellen im Rahmen der polizeilichen Aus- und Fortbildung
- aktive Nachsorge z.B. bei Dienstunfällen und schweren Krankheiten und die evt. notwendige Betreuung von Familienangehörigen und Hilfegestellung
- Kontaktpflege mit Organisationen im Kinder- und Jugendbereich zum Zweck der positiven Darstellung des Berufsbildes der Polizei
- Zusammenarbeit mit Sport- und Kulturvereinen mit nationalen und internationalen Polizeibezügen
- sowie Sammlung, Betreuung und unmittelbare Pflege von historischen, gegenwärtigen und zukünftigen Dokumenten und Gegenständen.
Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke und Ziele sollen geeignete Mittel aus Beiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen eingesetzt werden.
Darüber hinaus führt der Verein alle ihm zur unmittelbaren Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist unpolitisch und konfessionell unabhängig.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein gibt es die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Diese gilt für natürliche als auch für juristische Personen zugleich. Fördermitglieder unterstützen die Satzungszwecke ideell und finanziell, sind jedoch im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gemäß § 5 (1) nicht stimm- oder wahlberechtigt.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(5) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt. Dem Antragsteller der Mitgliedschaft ist der Beschluss über den Mitgliedschaftsantrag bekanntzugeben. Eine digitale Benachrichtigung per email ist zulässig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Dieses kann nur persönlich ausgeübt werden. Fördermitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.
(2) Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein unaufgefordert eine postalische und telekommunikative Erreichbarkeit sowie Änderungen derselben mitzuteilen. Juristische Personen haben zusätzlich Änderungen des vertretungsberechtigten Organs, der Firma und Rechtsform mitzuteilen.
(3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung zu beachten, die Interessen und Ziele des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in ihren Kräften steht, den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie einer einmaligen Aufnahmegebühr verpflichtet. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während eines Geschäftsjahres im vollen Umfang fällig. Sie sind fristgerecht und ohne besondere Aufforderung bis zum 31.03. eines Jahres für das laufende Jahr zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, so besteht kein Anspruch des Mitglieds auf eine Teilrückerstattung des Jahresbeitrages.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Förderbeiträge sind von einer Festlegung ausgenommen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter sowie der Schriftführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von ihnen besitzt Alleinvertretungsbefugnis.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Schriftführer hat die laufenden geschäftlichen Angelegenheiten zu besorgen, führt die Mitgliederliste sowie Vereinschronik. Der Schatzmeister unterstützt den Schriftführer und hat die Verwaltung des Vereinsvermögens zu erledigen. Einmal jährlich ist die Kasse durch Kassenprüfer zu prüfen und das Ergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung in einer Jahresabrechnung vorzulegen.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dieser bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seiner Stellvertreter.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
d) Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g) Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Bei Satzungsänderungen ist der zu ändernde Text der Satzung in der Einladung wörtlich bekannt zu geben. Eine digitale Einladung per email ist zulässig.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke und die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Berlin, 28.05.2021